Satzung Förderverein Judoschule Weil am Rhein-Haltingen e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen Förderverein Judoschule Weil am Rhein-Haltingen.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Weil am Rhein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach mit dem Zusatz e.V. eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr.1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Judosports steuerbegünstigter Körperschaften/Vereine, insbesondere der Judoschule Weil am Rhein – Haltigen e. V.,  verwendet.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports der Judoschule Weil am Rhein – Haltingen e. V. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Judoschule Weil am Rhein – Haltingen e. V. durch die Übernahme von Wettkampfkosten, Zuschüssen zu Sportbekleidung und Sportgeräten, zu Aus- und Weiterbildungskosten und zu regulären und außerordentlichen Trainingsveranstaltungen.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke werden außerdem geeignete Mittel beschafft, u.a. durch Beiträge und Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2.    Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.

3.    Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

4.    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und mit einem jährlichen Förderbeitrag unterstützen.

5.    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

6.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

7.    Der Schutz der personenbezogenen Informationen und Daten wird in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mit dem Antragsformular beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.

 

2.    Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3.    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

4.    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, bzw. den Satzungszweck verstößt oder in anderer Weise vereinsschädigend wirkt.

6.    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

7.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

       die Mitgliederversammlung

       der Vorstand

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

       die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

       die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu billigen,

       über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

       den Vorstand im Wahljahr zu wählen,

       über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,

       die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf - mindestens aber einmal im Geschäftsjahr - einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens zwei Wochen (14 Tage) liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche (7 Tage) vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden

 

3.    Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 

       Bericht des Vorstandes,

       Bericht des Kassenprüfers,

       Entlastung des Vorstands,

       Wahl des Vorstands,

       Wahl von zwei Kassenprüfern

       Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

       Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr

(Beitragsordnung),

       Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

4.    Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Das schriftliche Verlaufsprotokoll muss von beiden unterzeichnet werden.

 

 

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

1.    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.  

2.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.    Abstimmungen sind grundsätzlich offen, es sei denn von einem Mitglied wird eine geheime Wahl verlangt.

 

 

§ 10 Vorstand

1.    Der Vorstand leitet den Förderverein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

2.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern:

       Vorsitzender

       Stellvertretender Vorsitzender

       Schatzmeister

Die Wahl von zwei Beisitzern ist grundsätzlich möglich. Gesetzliche Vertreter sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

3.    Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sollte während seiner Amtszeit der Vorsitzende ausscheiden, rückt automatisch der Stellvertreter nach.

4.    Beim Ausscheiden des Schatzmeisters während seiner Amtszeit kann ein Beisitzer nachrücken.

5.    Sollten während einer Legislaturperiode nicht mindestens die Ämter

  des Vorsitzenden,

  des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters besetzt sein, muss innerhalb von zwei Monaten eine

 

Mitgliederversammlung einberufen werden, um in einer Wahl das vakante Amt zu besetzen.

 

§ 11 Kassenprüfer

1. Ein Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung berufen. Er vergewissert sich, dass das Vermögen des Vereins im abgelaufenen Geschäftjahr ordnungsgemäß verwaltet wurde, und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Er kontrolliert somit die Tätigkeit des Schatzmeisters. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Im Falle einer Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an die Judoschule Weil am Rhein e.V. (VR 700845) übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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