Verein


Vorstand

Seid Anfang 2024 gab es einen Wechsel im Vorstand der Judoschule Haltingen.

Von links nach rechts:

  • René Tscharntke (Qualitätssicherung) (vl)
  • Marco Martucci (Beisitzer) (hl)
  • Harald Werner (Kassenwart)
  • Thomas Lützel (Vorsitzender)
  • Tobias Haselwander (Stellvertretender Vorsitzender)
  • Michael Schneider (Jugendwart & Vorstand der Jugend)
  • Sven Wohlfarth (Beisitzer) (eingebettet)

Satzung

 Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Judoschule Weil am Rhein - Haltingen, abgekürzt JSH.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weil am Rhein, Ortsteil Haltingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach mit dem Zusatz e.V. eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein betreibt und fördert Judo als Mittel zur Schulung von Körper und Charakter und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Der Verein setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in seinem Wirkungsumfeld ein. Dabei übernehmen wir in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst. Der Verein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Einzelheiten werden in einem Präventionskonzept zum Kinderschutz geregelt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der JSH kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Aktivmitgliedern
    • Passivmitgliedern:
      Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein mit einem jährlichen Beitrag unterstützen.
  3. Aufnahmegesuche von Jugendmitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss schriftlich erfolgen, bedarf aber keiner Begründung.
  6. Der Schutz der personenbezogenen Informationen und Daten wird in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aktivmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder unter 16 Jahre können von ihrem gesetzlichen Vormund vertreten werden.
  2. Passivmitglieder haben das Recht an Anlässen des Vereins teilzunehmen, besitzen aber in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich die festgelegten Beiträge im Voraus zu entrichten.

 § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mit dem Antragsformular beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, bzw. den Satzungszweck verstößt oder in anderer Weise vereinsschädigend wirkt.
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1.  Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 § 7 Organe des Vereins

  1. Organe der JSH sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

 § 8 Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ der JSH ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  •  die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu billigen,
  • über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  • den Vorstand im Wahljahr zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf – mindestens aber einmal im Geschäftsjahr – einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens zwei Wochen (14 Tage) liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche (7 Tage) vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstandes,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr (Beitragsordnung),
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4.      Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Das schriftliche Verlaufsprotokoll muss von beiden unterzeichnet werden.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen sind grundsätzlich offen, es sei denn von einem Mitglied wird eine geheime Wahl verlangt.

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern:
  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Jugendwart
  • Qualitätsbeauftragter

Die Wahl von zwei Beisitzern ist grundsätzlich möglich. Gesetzliche Vertreter sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sollte während seiner Amtszeit der Vorsitzende ausscheiden, rückt automatisch der Stellvertreter nach.
  2. Beim Ausscheiden des 2. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters während seiner Amtszeit kann ein Beisitzer nachrücken.
  3. Sollten während einer Legislaturperiode nicht mindestens die Ämter
  • des Vorsitzenden,
  • des Stellvertretenden Vorsitzenden und
  • des Schatzmeisters

besetzt sein, muss innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um in einer Wahl das vakante Amt zu besetzen.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung berufen. Sie vergewissern sich, dass das Vermögen des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß verwaltet wurde und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie kontrollieren somit die Tätigkeit des Schatzmeisters. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen an den Badischen Judoverband übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Jugendordnung

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Gemeinnützigkeit und der Ordnungen des Vereins.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

Schlussbestimmung

Die Satzung wird ab Eintragung in das Vereinsregister gültig.